Nutzungsbedingungen für standortbezogene Dienste

      • Nutzungsbedingungen für standortbezogene Dienste von VISITKOREA

        • 15.09.2025

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  • Artikel 1 (Zweck)

    Diese Nutzungsbedingungen bestimmen die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten sowie andere notwendige Angelegenheiten im Bezug auf die standortbezogenen Dienste der Koreanischen Zentrale für Tourismus (KTO, nachfolgend „Unternehmen“) zwischen VISITKOREA und dem Träger der personenbezogenen Standortinformationen (nachfolgend „Mitglied“).

    Artikel 2 (Gültigkeit und Änderung der Nutzungsbedingungen)

    ① Diese Nutzungsbedingungen treten in Kraft, wenn ein Kunde, der die Dienste beantragt hat, oder ein Träger personbezogener Standortinformationen diesen Bedingungen zustimmt und sich gemäß den vom Unternehmen festgelegten Verfahren als Benutzer der Dienste registriert.
    ② Wenn ein Mitglied online auf die Schaltfläche „Zustimmen“ in diesen Nutzungsbedingungen klickt, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied den Inhalt dieser Bedingungen gelesen und vollständig verstanden hat und mit ihrer Anwendung einverstanden ist.
    ③ Das Unternehmen kann diese Nutzungsbedingungen ändern, sofern dadurch nicht gegen die entsprechenden Gesetze und Vorschriften (wie etwa das Gesetz zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen, das Gesetz zur Förderung der Inhaltsindustrie, das Gesetz zum Verbraucherschutz im elektronischen Handel usw. und das Allgemeine Verbrauchergesetzt etc.) verstoßen wird.
    ④ Wenn das Unternehmen die Nutzungsbedingungen ändert, werden in einer öffentlichen Bekanntmachung das Datum des Inkrafttretens, der Grund für die Änderung sowie der Inhalt der aktuellen und der geänderten Nutzungsbedingungen angegeben. Wenn das Mitglied bis zum Datum des Inkrafttretens der geänderten Nutzungsbedingungen weder seine Zustimmung noch seine Ablehnung ausdrückt, wird dies als Zustimmung des Mitglieds zu den geänderten Nutzungsbedingungen betrachtet.
      1. Veröffentlichung auf der Serviceseite etc.: Ab 30 Tagen vor bis zu einem deutlichen Zeitraum nach Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen (bis zur nächsten Änderung)
      2. Individuelle Benachrichtigung des Mitglieds in elektronischer Form (E-Mail etc.): 30 Tage vor Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen
    ⑤ Wenn ein Mitglied bis zum Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen nicht seine Absicht zum Ausdruck bringt, den geänderten Nutzungsbedingungen zuzustimmen oder sie abzulehnen, selbst nachdem das Unternehmen diese gemäß dem vorhergehenden Absatz veröffentlicht und das Mitglied benachrichtigt hat, gilt dies als Zustimmung des Mitglieds zu den geänderten Nutzungsbedingungen.
    ⑥ Wenn ein Mitglied mit den geänderten Nutzungsbedingungen nicht einverstanden ist, kann das Mitglied (oder das Unternehmen) den Servicevertrag kündigen.

    Artikel 3 (Anwendung der einschlägigen Gesetze)

    Diese Nutzungsbedingungen werden fair und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angewendet. Alle in diesen Nutzungsbedingungen nicht genannten Angelegenheiten unterliegen den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen.

    Artikel 4 (Beschreinung der Dienste)

    ① Der Zweck und die Dauer der Nutzung der vom Unternehmen bereitgestellten standortbasierten Dienste und personenbezogener Standortinformationen sind wie folgt.

    Name Beschreibung und (Abruf)zweck standortbezogener Dienste Abrufdauer personenbezogener Standortinformationen
    Standortbezogene Dienste von
    VISITKOREA
    o Empfehlung von Reiseziele in der Nähe des aktuellen Standorts
    o Empfehlung von Veranstaltungen in der Nähe des aktuellen Standorts
    o Senden von Nachrichten, wenn sich das Mitglied an wichtigen Ein- und Ausreisepunkten in Korea befindet
    Bis zum Widerruf der Zustimmung
    * Personenbezogene Standortinformationen werden nur einmal verwendet und nicht im System gespeichert.

    Gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen zeichnet das Unternehmen Daten, die die Nutzung und Bereitstellung von Standortinformationen bestätigen, automatisch auf und bewahrt sie ab mindestens sechs Monaten bis zur Verweigerung der standortbezogenen Dieste auf.
    Wenn das Unternehmen den Zweck der Nutzung oder Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen erreicht hat, vernichtet es die personenbezogenen Standortinformationen unverzüglich, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Daten zur Bestätigung der Nutzung/Bereitstellung der Standortinformationen. Wenn jedoch eine Aufbewahrung gemäß anderen Gesetzen erforderlich ist oder das Mitglied der Aufbewahrung personenbezogener Standortinformationen gesondert zugestimmt hat, können diese ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Mitglieds bis zu einem Jahr lang aufbewahrt werden.

    Artikel 5 (Servicenutzungsgebühren)

    ① Die vom Unternehmen angebotenen Dienste sind grundsätzlich kostenlos.
    ② Bei der Nutzung drahtloser Dienste fallen separate Datenkommunikationsgebühren an, die den Richtlinien des jeweiligen Mobilfunkanbieters unterliegen, bei dem das Mitglied angemeldet ist.

    Artikel 6 (Benachrichtigung über Änderungen des Leistungsinhalts usw.)

    ① Wenn das Unternehmen den Dienst ändert oder beendet, kann das Unternehmen die Änderung oder Beendigung des Dienstes über die Webseite bekannt geben.
    ② Im Falle des Absatzes 1 kann eine unbestimmte Anzahl von Personen über inhaltliche Änderungen oder die Beendigung über die Webseite etc. benachrichtigt werden.

    Artikel 7 (Einschränkungen und Einstellung der Dienste)

    ① Das Unternehmen kann den Dienst in folgenden Fällen ändern oder einstellen:
      1. Wenn ein Mitglied den Betrieb der Dienste des Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig stört.
      2. Bei unabwendbaren Umständen aufgrund von Inspektionen, Wartungsarbeiten oder dem Bau von Serviceeinrichtungen
      3. Wenn ein Telekommunikationsanbieter im Sinne des Telekommunikationswirtschaftsgesetzes Telekommunikationsdienste einstellt.
      4. Wenn es aufgrund eines nationalen Notstands, eines Ausfalls einer Serviceeinrichtung oder einer Überlastung der Servicenutzung zu einer Unterbrechung der Dienste kommt.
      5. Wenn das Unternehmen feststellt, dass die weitere Bereitstellung der Dienste aus anderen wichtigen Gründen nicht mehr möglich ist.
    ② Wenn das Unternehmen die Nutzung der Dienste gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes einschränkt oder einstellt, muss das Unternehmen den Grund und die Dauer der Einschränkung auf der Webseite der Dienste usw. ankündigen und jede Person in elektronischer Form (E-Mail usw.) benachrichtigen.
    ③ Wenn eine Ankündigung und Benachrichtigung gemäß des vorhergehenden Absatzes aus unvermeidlichen Gründen nicht möglich ist, kann das Unternehmen nachträglich ankündigen und benachrichtigen.

    Artikel 8 (Nutzung und Weitergabe personenbezogener Standortinformationen)

    ① Wenn das Unternehmen Dienste unter Verwendung personenbezogener Standortinformationen bereitstellen möchte, muss dies im Voraus in den Nutzungsbedingungen angegeben.
    ② Wenn das Unternehmen personenbezogener Standortinformationen an einen vom Mitglied benannten Dritten weitergibt, benachrichtigt das Unternehmen das Mitglied im Voraus über den Empfänger und den Zweck der Bereitstellung und holt dessen Zustimmung ein.
    ③ Werden personenbezogener Standortinformationen gemäß Absatz 2 an einen vom Mitglied benannten Dritten weitergegeben, werden dem Mitglied jedes Mal unverzüglich der Empfänger, das Datum und die Uhrzeit der Weitergabe sowie der Zweck der Weitergabe (nachfolgend „Angaben der bereitgestellten Informationen“ genannt) über das entsprechende Kommunikationsterminal oder die E-Mail-Adresse mitgeteilt, über die die personenbezogener Standortinformationen erfasst wurden.
    ④ In den unten aufgeführten Fällen wird jedoch vorab eine Benachrichtigung an das angegebene Kommunikationsterminal oder die E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet.
      1. Wenn das Kommunikationsendgerät, das personenbezogene Standortinformationen erfasst hat, nicht über eine Text-, Sprach- oder Videoempfangsfunktion verfügt.
      2. Wenn ein Mitglied im Voraus verlangt, dass personenbezogene Standortinformationen über ein anderes Kommunikationsterminal als das Kommunikationsterminal, von dem sie erfasst wurden, oder über eine E-Mail-Adresse usw. mitgeteilt werden.
    ⑤ Ungeachtet Absatz 3 kann das Mitglied gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung zum Standortinformationsgesetz wählen, nur ein Mal über alle Angaben der bereitgestellten Informationen benachrichtigt zu werden. Wenn ein Mitglied dies gemäß den Verfahren des Unternehmens beantragt, kann die Methode der sofortigen Benachrichtigung auf die Methode gemäß dem vorhergehenden Absatz geändert werden.
    ⑥ Falls ein Mitglied gemäß den Artikeln 1, 2 und 5 seine Zustimmung erteilt, kann das Mitglied die Zustimmung zu einigen Inhalten hinsichtlich des Verwendungs-/Bereitstellungszwecks, des Empfängerkreises und der Nutzungsbedingungen für standortbasierte Dienste sowie der Benachrichtigungsmethode im Falle der Bereitstellung der personenbezogener Standortinformationen des Mitglieds durch Dritte verweigern. Anschließend muss die Einwilligung des Trägers der personenbezogenen Standortinformationen eingeholt werden.

    Artikel 9 (Einschränkungen der Nutzung oder Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen)

    Das Unternehmen darf personenbezogene Standortinformationen oder Daten zur Bestätigung der Verwendung/Bereitstellung von Standortinformationen nicht über den in den Nutzungsbedingungen angegebenen oder mitgeteilten Umfang hinaus verwenden oder an Dritte weitergeben, außer mit Zustimmung des Mitglieds oder in einem der folgenden Fälle.
      1. In Fällen, in denen Standortinformationen zur Verwendung/Bereitstellung von Bestätigungsdaten zu Abrechnungszwecken im Rahmen der Bereitstellung standortbezogener Dienste erforderlich sind.   2. Wenn Informationen in einer Form bereitgestellt werden, die keine Identifizierung bestimmter Personen zulässt, und zwar zum Zwecke der Erstellung von Statistiken, der wissenschaftlichen Forschung oder der Marktforschung.

    Artikel 10 (Rechte des Trägers personenbezogener Standortinformationen und deren Ausübung)

    ① Das Mitglied kann seine Zustimmung zur Bereitstellung standortbasierter Dienste durch das Unternehmen unter Verwendung personbezogener Standortinformationen und zur Bereitstellung persönlicher Standortinformationen an Dritte jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. In diesem Fall vernichtet das Unternehmen die bereitgestellten personenbezogenen Standortinformationen sowie die Nutzungs- und Bereitstellungsbestätigungsdaten der Standortinformationen. Wenn das Mitglied seine Einwilligung jedoch teilweise widerruft, beschränkt sich diese auf die personenbezogenen Standortinformationen und die Bestätigungsdaten zur Verwendung/Bereitstellung der Standortinformationen für den Teil, den das Mitglied widerruft.
    ② Das Mitglied kann das Unternehmen jederzeit auffordern, die Erfassung, Verwendung oder Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen vorübergehend auszusetzen. Das Unternehmen kann solche Anfragen nicht ablehnen und verfügt über die technischen
    ③ Das Mitglied kann das Unternehmen bitten, die unten aufgeführten Informationen zu überprüfen oder es darüber zu informieren. Bei fehlerhaften Informationen kann es eine Korrektur verlangen. In diesem Fall kann das Unternehmen den Antrag eines Mitglieds nicht ohne triftigen Grund ablehnen.
      1. Bestätigung der Erhebung, Nutzung und Bereitstellung von Standortinformationen über die Person   2. Gründe und Einzelheiten, aus denen personenbezogener Standortinformationen gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen an Dritte weitergegeben wurden.
    ④ Das Mitglied kann die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 1 bis 3 gemäß den vorgeschriebenen Verfahren des Unternehmens beantragen.

    Artikel 11 (Benennung eines Beauftragten)

    ① Das Unternehmen ernennt eine für die Verwaltung von Standortinformationen verantwortliche Person, die die tatsächliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung und den Schutz von Standortinformationen sowie für die reibungslose Bearbeitung von Beschwerden von Trägern personenbezogener Standortinformationen übernehmen kann.
    ② Für die Verwaltung von Standortinformationen ist der Leiter der Abteilung, die die standortbezogenen Dienste bereitstellt, verantwortlich. Genauere Einzelheiten sind den ergänzenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen.

    Artikel 12 (Schadenersatz)

    ① Entsteht einem Mitglied aufgrund eines Verstoßes des Unternehmens gegen die Artikel 15 bis 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen ein Schaden, kann das Mitglied Schadensersatz von dem Unternehmen verlangen. In diesem Fall kann sich das Unternehmen der Haftung nicht entziehen, es sei denn, es kann nachweisen, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorlag.
    ② Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen und verursacht dadurch dem Unternehmen einen Schaden, kann das Unternehmen vom Mitglied Schadensersatz verlangen. In diesem Fall kann sich das Mitglied der Haftung nicht entziehen, es sei denn, es kann nachweisen, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorlag.

    Artikel 13 (Geltendes Recht und zuständiges Gericht)

    ① Diese Nutzungsbedingungen unterliegen den Gesetzen der Republik Korea und werden nach diesen umgesetzt.
    ② Die Rechte des Mitglieds und gesetzlichen Vertreters sowie die Art und Weise ihrer Ausübung richten sich nach der Adresse des Benutzers zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Ist keine Anschrift vorhanden, ist das für den Wohnsitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Wenn jedoch die Adresse oder der Wohnsitz des Benutzers zum Zeitpunkt der Einreichung unklar ist oder der Benutzer seinen Wohnsitz im Ausland hat, wird der Fall gemäß der Zivilprozessordnung beim zuständigen Gericht eingereicht.

    Artikel 14 (Streitbeilegung und Sonstiges)

    ① Wenn die Parteien in einem Streitfall im Zusammenhang mit Standortinformationen keine Einigung erzielen können, kann das Unternehmen gemäß Artikel 28 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen ein Schiedsverfahren bei der Korea Communications Commission beantragen.
    ② Wenn die Parteien in einem Streitfall im Zusammenhang mit Standortinformationen keine Einigung erzielen können, kann das Unternehmen oder Mitglied gemäß Artikel 43 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten eine Schlichtung beim Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten über personenbezogene Daten beantragen.

    Artikel 15 (Kontakt)

    Der Unternehmensname, die Adresse und weitere Kontaktdaten lauten wie folgt:
      1. Unternehmensname: Koreanische Zentrale für Tourismus (KTO)
      2. Vertreter: Seo Young-chung (amtierender CEO)
      3. Adresse: 10, Segye-ro, Wonju-si, Gangwon-do
      4. Telefon: +82-33-738-3000

    Zusatz

    Artikel 1 (Datum des Inkrafttretens) Diese Nutzungsbedingungen treten am 15. September 2025
    Artikel 2 Der Standortinformationsmanagementbeauftragte ist seit Januar 2025 wie folgt benannt:
    1. Verantwortlicher: Kim Young-hee, Executive Director / Digital Cooperation Department
    2. Kontakt: +82-33-738-3040

    [Nutzungsbedingungen für standortbezogene Dienste (vor Änderung)]
    - 27.06. 2025 - 14.09.2025