02.10.2025
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Das Inhaltsverzeichnis dieser Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen lautet wie folgt. Es enthält die notwendigen Bestimmungen der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen, die gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind, sowie die Inhalte, die VISITKOREA zum Schutz der personenbezogenen Standortinformationen des Benutzers für wichtig erachtet.
1. Zweck der Verarbeitung und Speicherdauer personenbezogener Standortdaten
2. Grundlage und Aufbewahrungsdauer von Daten zur Bestätigung der Erhebung, Nutzung und Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen
3. Verfahren und Methoden zur Vernichtung personenbezogener Standortinformationen
4. Verfahren und Methoden zur Vernichtung personenbezogener Standortinformationen
5. Angelegenheiten der Meldung nach Artikel 19 Absatz 3 des Standortinformationsgesetzes
6. Rechte des gesetzlichen Vertreters
7. Nutzung von Standortinformationen zum Schutz von Kindern unter 8 Jahren etc.
8. Name des Standortinformationsmanagers und der zuständigen Abteilung usw.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Standortinformationsgesetzes (Offenlegung der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen) erstellt und veröffentlicht VISITKOREA die folgende Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen, um die personenbezogenen Standortinformationen des Trägers zu schützen und diesbezügliche Beschwerden umgehend und reibungslos zu bearbeiten.
VISITKOREA erhebt, verwendet und stellt personenbezogene Standortinformationen im Rahmen der in den Nutzungsbedingungen für standortbasierte Dienste festgelegten Zwecke bereit und legt den Verarbeitungszweck und die Aufbewahrungsfrist für jede Standortinformation fest.
| Name | Beschreibung und (Abruf)zweck standortbezogener Dienste | Abrufdauer personenbezogener Standortinformationen |
| Standortbezogene Dienste von VISITKOREA | o Empfehlung von Reiseziele in der Nähe des aktuellen Standorts o Empfehlung von Veranstaltungen in der Nähe des aktuellen Standorts o Senden von Nachrichten, wenn sich das Mitglied an wichtigen Ein- und Ausreisepunkten in Korea befindet |
Bis zum Widerruf der Zustimmung * Personenbezogene Standortinformationen werden nur einmal verwendet und nicht im System gespeichert. |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Nutzung von Standortinformationen zeichnet VISITKOREA Daten, die die Nutzung und Bereitstellung von Standortinformationen bestätigen, automatisch auf und bewahrt sie mindestens ein Jahr lang auf.
Wenn VISITKOREA den Zweck der Nutzung oder Bereitstellung personenbezogener Standortinformationen erreicht hat, vernichtet es die personenbezogenen Standortinformationen unverzüglich, mit Ausnahme der Daten, die die Verwendung oder Bereitstellung der Standortinformationen bestätigen.
VISITKOREA darf personenbezogene Standortinformationen oder Daten zur Bestätigung der Verwendung/Bereitstellung von Standortinformationen nicht über den in den Nutzungsbedingungen angegebenen oder mitgeteilten Umfang hinaus verwenden oder an Dritte weitergeben, außer mit Zustimmung des Mitglieds oder in einem der folgenden Fälle.
• Bei der Bereitstellung von Informationen in einer Form, die keine Identifizierung bestimmter Personen zulässt, zum Zwecke der Erstellung von Statistiken, der Durchführung wissenschaftlicher Forschung oder der Durchführung von Marktforschung
• In Fällen, die in anderen Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind
• Wenn VISITKOREA beabsichtigt, einen Dienst unter Verwendung personenbezogener Standortinformationen bereitzustellen, muss dies zunächst in den Nutzungsbedingungen angegeben und die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden.
• Wenn VISITKOREA personbezogene Standortinformationen an Dritte weitergibt, benachrichtigt es den Empfänger unverzüglich über den Zeitpunkt und den Zweck der Bereitstellung.
Sollte das Unternehmen beabsichtigen, personenbezogene Standortinformationen von Kindern unter 14 Jahren zu sammeln, zu verarbeiten und weiterzugeben, muss zuvor eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters dieser Person eingeholt werden.
Die Registrierung als VISITKOREA-Mitglied ist nur für Personen ab 14 Jahren möglich. Gemäß Artikel 25 des Gesetzes zum Schutz und der Nutzung von Standortinformationen gilt es als Zustimmung, wenn Kinder unter 14 Jahren, für die die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters für die Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen erforderlich ist, in der VISITKOREA-App Zugang zu ihrem Standort gewähren.
① Betreiber von standortbezogenen Diensten, die personenbezogene Standortinformationen von Kindern unter 14 Jahren sammeln, verarbeiten oder weitergeben wollen, müssen zuvor eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters einholen und gemäß Präsidialerlass überprüfen, dass eine solche Genehmigung vorliegt.
② Die Vorschriften gemäß Artikel 18, Absatz 2 und Artikel 19, Absatz 5 sowie Artikel 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn gemäß ① eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter erteilt wurde. In diesem Fall gilt der gesetzliche Vertreter als Träger der personenbezogenen Standortinformationen.
Sollte das Unternehmen beabsichtigen, personenbezogene Standortinformationen von Kindern unter 8 Jahren etc. zu sammeln, zu verarbeiten und weiterzugeben, muss zuvor eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters dieser Person eingeholt werden.
Die Registrierung als VISITKOREA-Mitglied ist nur für Personen ab 14 Jahren möglich. Gemäß Artikel 26 des Gesetzes zum Schutz und der Nutzung von Standortinformationen gilt es als Zustimmung, wenn Kinder unter 8 Jahren etc., für die die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters für die Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen erforderlich ist, in der VISITKOREA-App Zugang zu ihrem Standort gewähren.
① Sollte der gesetzliche Vertreter einer der folgenden Personen (nachfolgend „Kind unter 8 Jahren etc.“) der Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Standortinformationen zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit eines Kinds unter 8 Jahren etc. zustimmen, gilt dies als Zustimmung der betroffenen Person selbst:
1. ein Kind unter 8 Jahren
2. eine volljährige Person unter Vormundschaft
3. eine Person mit geistiger Behinderung gemäß Artikel 2, Absatz 2 des Gesetzes zum Wohl von Menschen mit Behinderungen, die gemäß Artikel 2, Absatz 2 des Gesetzes zur Arbeitsförderung und beruflichen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen als schwerbehindert eingestuft sind (gilt nur für Personen, die gemäß Artikel 32 des Gesetzes zum Wohl von Menschen mit Behinderungen als Person mit Behinderung registriert sind)
② Als gesetzlicher Vertreter eines Kindes unter 8 Jahren etc., wie in ① beschrieben, gilt eine Person, die faktischer Vormund eines Kindes unter 8 Jahren etc. ist und unter einer der folgenden Unterabsätze fällt:
1. der gesetzlicher Vertreter eines Kindes unter 8 Jahren oder ein Vormund gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Vormundschaft von Minderjährigen in Schutzeinrichtungen
2. der gesetzlicher Vertreter einer volljährigen Person unter Vormundschaft
3. der gesetzliche Vertreter einer Person, wie in Unterabsatz 3 in ① beschrieben, oder der Leiter einer Wohneinrichtung für Personen mit Behinderungen gemäß Artikel 58, Absatz 1 des Gesetzes zum Wohl von Menschen mit Behinderung (gilt nur für Einrichtungen, die vom Staat oder einer Lokalverwaltung gegründet und betrieben wird), der Leiter einer psychiatrischen Pflegeeinrichtung gemäß Artikel 22 des Gesetzes zur Förderung der psychischen Gesundheit und Unterstützung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder einer psychiatrischen Rehabilitationseinrichtung gemäß Artikel 26 desselben Gesetzes (gilt nur für Einrichtungen, die vom Staat oder einer Lokalverwaltung gegründet und betrieben wird)
③ Die Voraussetzungen in Bezug auf die Erteilung der Zustimmung gemäß ① befolgt dem Präsidialerlass.
④ Artikel 18 bis 22 und Artikel 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn gemäß ② eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter erteilt wurde. In diesem Fall gilt der gesetzliche Vertreter als Träger der personenbezogenen Standortinformationen.
| Bezeichnung | Abteilung | Kontakt |
| Verantwortlicher für die Verwaltung von Standortinformationen | Digital Cooperation Department | +82-33-738-3040 |
| Verantwortlicher für Standortinformationen | International Digital Marketing Team | +82-33-738-3503 |
Diese Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Standortinformationen gilt ab dem 2. Oktober 2025.
[Richtlinie zur Verarbeitung personbezogener Standortinformationen von VISITKOREA (vor Änderung)]
- 2025.07.01~2025.10.01